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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils EL 2015/22: Versicherungsgericht

A. meldete sich im September 2014 für Ergänzungsleistungen an, da er ein Studium begonnen hatte und finanzielle Unterstützung benötigte. Die EL-Durchführungsstelle gewährte ihm eine monatliche Ergänzungsleistung. A. erhob Einspruch, da er die Lebensbedarfspauschale für Alleinstehende berücksichtigt haben wollte. Das Versicherungsgericht wies den Einspruch ab, da A. in einer häuslichen Gemeinschaft lebte. A. reichte daraufhin eine Beschwerde ein, die aufgrund von Unterhaltszahlungen seines Vaters an die Mutter und Schwester abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass A. keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, da er von der Kinderrente seiner Mutter profitiert. Das Gericht wies auf die Unterhaltspflicht des Vaters hin und ordnete weitere Abklärungen an, da die Berechnung der Ergänzungsleistungen fehlerhaft war.

Urteilsdetails des Kantongerichts EL 2015/22

Kanton:SG
Fallnummer:EL 2015/22
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2015/22 vom 13.12.2016 (SG)
Datum:13.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG.Lebensbedarfspauschale für erwachsene, sich noch in Ausbildung befindliche Kinder, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem EL-Anspruchsberechtigten leben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2016,EL 2015/22).Entscheid vom
Schlagwörter : Vater; Franken; Unterhalt; Kinder; Ergänzungsleistung; Anspruch; Kinderrente; Rente; Renten; Unterhaltspflicht; Beschwerdeführer; Familienzulagen; Beschwerdeführers; Rentenbezüger; Mietzins; Verfügung; Einsprache; Ausgabe; Ausbildung; Rentenbezügers; Ausgaben; Wohnung; Vaters; Eltern; Mutter; Schwester
Rechtsnorm:Art. 20 ATSG ;Art. 25 AHVG ;Art. 277 ZGB ;Art. 43 ATSG ;
Referenz BGE:122 V 300;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts EL 2015/22

13. Dezember 2016

Besetzung

Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam

Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.

EL 2015/22

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

    Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin,

    Gegenstand

    Ergänzungsleistung zur IV iS B.

    Sachverhalt

    A.

    1. A. meldete sich im September 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 20). Er gab an, er lebe zusammen mit seinem Vater und dessen Partnerin in einer Wohnung, die im Eigentum seines Vaters stehe und deren Mietwert amtlich auf 26’910 Franken (bzw. 28’110 Franken inkl. Parkplatz) geschätzt worden sei. Seine Eltern lebten seit September 2013 gerichtlich getrennt. Seine Mutter beziehe eine Rente der Invalidenversicherung und eine Ergänzungsleistung. Sie lebe in einem Heim. Er selbst sei zwar volljährig und habe bereits eine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen. Nach dem Abschluss eines Praktikums Ende August 2014 habe er nun aber am 1. September 2014 ein vollzeitliches Studium an einer Fachhochschule begonnen. Er erhalte eine Kinderrente zur Invalidenrente seiner Mutter. Sein Vater könne ihn finanziell nicht unterstützen, denn seine Schwester absolviere ebenfalls ein Studium, habe aber bereits das 25. Altersjahr vollendet, erhalte deshalb keine Rentenund Ergänzungsleistungen mehr und sei folglich vollständig auf die Unterstützung des Vaters angewiesen. Aus diesem Grund könne er auch nicht unentgeltlich beim Vater wohnen. Er bezahle ihm monatlich 780 Franken für die Miete seines Anteils an der Wohnung. Die Schwester wohne unter der Woche bei ihrem Freund und müsse dem Vater deshalb keinen Mietzins bezahlen. Ende des Jahres 2013 habe er über ein Sparguthaben von insgesamt 46’403 Franken verfügt. Am 31. August 2014 habe sich sein Sparguthaben bloss noch auf 42’599 Franken belaufen. Sein Vater erhalte keine Familienzulagen mehr, weil er seit kurzem selbständig erwerbstätig sei.

    2. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte (EL-act. 14), für die Ermittlung der Wohnkosten sei vom amtlichen Schätzwert auszugehen. Der Anteil für die Garage dürfe aber nicht berücksichtigt werden. Im Gegenzug sei die Nebenkostenpauschale zum Mietwert zu addieren. Das Ergebnis sei durch drei zu teilen, da die Liegenschaft vom EL-Ansprecher, dessen Vater und der Partnerin des Vaters bewohnt werde. Weil der Sachbearbeiter die gesamten Wohnkosten aber nicht durch drei, sondern durch vier teilte, resultierte statt eines monatlichen Mietzinses von

      794 Franken ein solcher von 595 Franken. Der Sachbearbeiter führte weiter aus, die Mutter sei nicht in der Lage, Unterhaltszahlungen zu leisten. Der Vater müsse der Mutter gemäss einem Kreisgerichtsurteil betreffend Eheschutzmassnahmen monatlich 2’000 Franken Unterhalt bezahlen. Deshalb sei auch der Vater nicht in der Lage, den EL-Ansprecher finanziell zu unterstützen. Allerdings lasse sich den Unterlagen des Kreisgerichts entnehmen, dass bei der Unterhaltsberechnung Wohnkosten von 1’700 Franken berücksichtigt worden seien. Darin sei ein Anteil von einem Drittel (also 567 Franken) für den EL-Ansprecher enthalten. Da der EL-Ansprecher dem Vater einen Mietzins bezahle, erwiesen sich die Wohnkosten in der Unterhaltsberechnung als zu hoch. Der Vater könne den EL-Ansprecher also mit 567 Franken unterstützen. Dieser Betrag sei als familienrechtliche Unterhaltsleistung bei der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Für das Jahr 2014 schulde der EL-Ansprecher keine

      Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV/IV/EO. Für das Jahr 2015 müsse eine „GF-NE“ erstellt werden. Das Sparguthaben habe am 31. Dezember 2014 nur noch 34’206 Franken betragen. Die massgebenden Sparzinsen seien mit einer Zinsformel zu berechnen. Bei der Anspruchsberechnung seien Ausbildungszulagen von 250 Franken pro Monat beziehungsweise von 3’000 Franken pro Jahr zu berücksichtigen. Mit einer Verfügung vom 18. März 2015 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher ab dem 1. September 2014 eine monatliche Ergänzungsleistung von 424 Franken und ab dem 1. Januar 2015 eine solche von 492 Franken zu (EL-act. 10).

    3. Am 8. April 2015 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom

18. März 2015 (EL-act. 6). Er beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der Lebensbedarfspauschale für Alleinstehende, ohne Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen des Vaters, ohne Anrechnung von Familienzulagen und unter Berücksichtigung eines Eigenmietwertes von 28’110 Franken. Zur Begründung führte er aus, er sei kein Kind mehr, sondern volljährig und selbständig. Folglich müsse die Lebensbedarfspauschale für einen Alleinstehenden und nicht jene für ein Kind berücksichtigt werden. Sein Vater sei nicht in der Lage, ihn zu unterstützen. Als Selbständigerwerbender erhalte der Vater keine Familienzulagen. Mit einem Entscheid vom 16. Juni 2015 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 1). Zur Begründung führte sie aus, wenn ein EL-Bezüger in einer häuslichen Gemeinschaft lebe, müsse gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV die Lebensbedarfspauschale für ein Kind

angerechnet werden, auch wenn der EL-Bezüger bereits volljährig sei. Die Garagenmiete könne bei der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt werden. Da der EL-Bezüger für seinen Mietanteil aufkomme, müsse sein Vater ihn mit dem entsprechenden, frei werdenden Anteil der gesamten Wohnkosten unterstützen. Alternativ dürften keine Mietausgaben berücksichtigt werden. Auch Selbständigerwerbende hätten einen Anspruch auf Familienzulagen.

B.

    1. Am 9. Juli 2015 (Postaufgabe) erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2015 (act. G 1). Er beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der Lebensbedarfspauschale für Alleinstehende, ohne Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen des Vaters, ohne Anrechnung von Familienzulagen und unter Berücksichtigung eines Mietzinsanteils von 10’730 Franken. Zur Begründung führte er aus, er lebe bei seinem Vater, der nicht rentenberechtigt sei und keine Zusatzrente erhalte. Die Ergänzungsleistung müsse also gesondert berechnet werden, was bedeute, dass die Lebensbedarfspauschale für einen Alleinstehenden berücksichtigt werden müsse. Da er seine Erstausbildung abgeschlossen habe, sei sein Vater ohnehin nicht mehr unterstützungspflichtig. Als selbständig Erwerbender werde sein Vater einen erheblichen Teil der Ausbildungszulage selbst finanzieren müssen. Effektiv werde er wohl nur 90 Franken pro Monat erhalten. Die Kosten für die Garage dürften nicht abgezogen werden, denn er, der Beschwerdeführer, nutze diese Garage hauptsächlich.

    2. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 10. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend führte sie aus, massgebend für die Lebensbedarfspauschale sei nicht die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, sondern vielmehr der Umstand, dass er in einer häuslichen Gemeinschaft mit seinem Vater wohne.

    3. Der Beschwerdeführer hielt am 1. September 2015 an seinen Anträgen fest (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). Die Mutter des Beschwerdeführers liess sich nicht vernehmen (act. G 9 f.).

    4. Am 18. Juli 2016 teilte der Vater des Beschwerdeführers mit, dass er nicht als selbständig Erwerbender qualifiziert worden sei und folglich nachträglich wieder als unselbständig Erwerbender Ausbildungszulagen erhalten habe (act. G 11). Daraufhin forderte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin auf, die Akten betreffend die Familienzulagen einzureichen (act. G 12). Diese antwortete am 9. August 2016 (act. G 13), sie habe das Begehren um Familienzulagen mit einer Verfügung vom 7. September 2015 abgewiesen, da der Vater des Beschwerdeführers nicht als selbständig Erwerbender qualifiziert worden sei. Da der Arbeitgeber des Vaters seinen Sitz im Kanton Zürich habe, sei der Kanton Zürich für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständig. Entsprechende Akten könne die Beschwerdegegnerin natürlich nicht einreichen. Am 15. August 2016 forderte das Versicherungsgericht die Ausgleichskasse des Kantons Zürich auf, die Verfügung betreffend die Familienzulagen für den Beschwerdeführer einzureichen (act. G 15). Diese liess dem Gericht die verlangte Verfügung am 25. August 2016 zugehen (act. G 16). Laut jener Verfügung hatte der Vater des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. September 2014 Ausbildungszulagen von 250 Franken pro Monat erhalten (act. G 16.1).

    5. Am 19. Oktober 2016 forderte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin auf, die Verfügung betreffend die Zusprache einer Kinderrente für den Beschwerdeführer einzureichen (act. G 18). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 3. November 2016 nach. Dem Beschwerdeführer war mit einer Verfügung vom 20. Mai 1999 mit Wirkung ab dem 1. Februar 1998 eine Kinderrente zur Invalidenrente seiner Mutter zugesprochen worden (act. G 21.2). Laut einer Verfügung vom 12. September 2014 belief sich diese Kinderrente ab dem 1. September 2014 auf 551 Franken pro Monat (act. G 21.1).

Erwägungen

1.

Das Einspracheverfahren, das mit dem angefochtenen Einspracheentscheid abgeschlossen worden ist, hat die Überprüfung einer Verfügung zum Gegenstand gehabt, mit der dem Beschwerdeführer erstmalig eine Ergänzungsleistung zugesprochen worden war. Im Einspracheverfahren hat die verfügungsweise mit

Wirkung ab dem 1. September 2014 zugesprochene Ergänzungsleistung also umfassend - das heisst hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden müssen. Da das nun hängige Beschwerdeverfahren die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides zum Gegenstand hat, muss der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zwingend jenem des Einspracheverfahrens entsprechen. Das bedeutet, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen zu überprüfen sind.

2.

    1. Der Beschwerdeführer erhält zwar eine Kinderrente der Invalidenversicherung ausbezahlt, hat aber dessen ungeachtet keinen eigenen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung. Gemäss dem Art. 35 Abs. 1 IVG haben nämlich nicht die Kinder selbst, sondern vielmehr die Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte (vgl. Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG), einen Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente ist also (wie die frühere Zusatzrente für den Ehegatten) nichts anderes als ein Zuschlag zur Invalidenrente. Es handelt sich dabei folglich nicht um einen eigenständigen Rentenanspruch. Das hat seinen Grund darin, dass die Invalidenrente idealerweise den Existenzbedarf des Rentenbezügers decken soll (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BV), der natürlich höher ist, wenn der Rentenbezüger Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen sich noch in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung befindlichen Kindern erfüllen muss. Ungeachtet der direkten Auszahlung der Kinderrente an den Beschwerdeführer handelt es sich beim Kinderrentenanspruch also um einen Anspruch, der der Mutter des Beschwerdeführers zusteht. Die sogenannte Drittauszahlung des Kinderrentenzuschlags zur Invalidenrente direkt an den Beschwerdeführer hat ihren Grund darin, dass dieser nicht mehr mit seiner Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebt. Mangels eines eigenen Rentenanspruchs erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 4 ELG für den Bezug einer Ergänzungsleistung nicht. Er kann also keinen eigenen EL-Anspruch haben.

    2. Der Art. 9 Abs. 2 ELG sieht aber vor, dass die Ausgaben und Einnahmen von Kindern, die einen Anspruch (eines Elternteils) auf eine Kinderrente begründen, mit jenen des Rentenbezügers zusammengerechnet werden. Ein allfälliger Ausgabenüberschuss eines Kindes hat also zur Folge, dass der Rentenbezüger eine entsprechend höhere Ergänzungsleistung erhält. Lebt das Kind nicht im Haushalt des Rentenbezügers, muss sein Anteil an der Ergänzungsleistung gemäss dem Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV gesondert berechnet werden. Das hat seinen Grund darin, dass einzelne Ausgabenoder Einnahmenpositionen des Kindes in einem solchen Fall durch die Verhältnisse des Elternteils, bei dem das Kind tatsächlich lebt, bestimmt sein können (vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 48, mit Hinweisen). Dadurch entsteht allerdings kein eigener Ergänzungsleistungsanspruch des Kindes. Auch in einem solchen Fall steht die Ergänzungsleistung dem Elternteil zu, der auch den Anspruch auf die Kinderrente hat. Obwohl hier also der Anteil der Ergänzungsleistung für den Beschwerdeführer gesondert zu berechnen ist, weil dieser nicht bei seiner in einem Heim lebenden - Mutter wohnt, hat der Beschwerdeführer keinen eigenen Ergänzungsleistungsanspruch.

3.

    1. Die Frage, ob für den Lebensbedarf des Beschwerdeführers die Pauschale für einen Alleinstehenden jene für ein Kind zu berücksichtigen ist, setzt eine umfassende Interpretation des Art. 10 ELG voraus. Der Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG scheint zwar klar zu sein, wenn berücksichtigt wird, dass der Begriff

      „Kinder“ all jene Personen bezeichnet, die einen Anspruch eines Elternteils auf eine Kinderrente begründen können (vgl. Art. 35 IVG i.V.m. Art. 25 AHVG, insb. Art. 25 Abs. 5 AHVG). Die Wendung „Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen“ wird auch im Art. 9 Abs. 2 ELG verwendet; die beiden Bestimmungen müssen sich von ihrem Wortlaut her also auf denselben Personenkreis beziehen. Auch ein vermeintlich klarer Wortlaut muss aber nicht zwingend den wahren Willen des Gesetzgebers wiedergeben. Den Materialien zum ELG lässt sich nämlich entnehmen, dass der Gesetzgeber sich zwar von wirtschaftlichen Gründen hat leiten lassen, als er hinsichtlich der massgebenden Pauschalen zwischen Alleinstehenden, Ehepaaren und

      Kindern differenziert hat, denn er hat auf die damaligen Ansätze bei der Fürsorge und damit indirekt auf die Erfahrungstatsache verwiesen, wonach die Lebenshaltungskosten pro Kopf umso niedriger sind, je mehr Personen in einer häuslichen Gemeinschaft leben (vgl. BBl 1964 II 491 f.; die damaligen Einkommensgrenzen entsprechen den heutigen Lebensbedarfspauschalen, wie sich der Botschaft zur 3. ELG-Revision entnehmen lässt; vgl. BBl 1997 I 1213). Dabei hat er aber offensichtlich nur „klassische“ Familienverhältnisse vor Augen gehabt. Er hat also nicht an den Fall gedacht, dass ein Kind, das einen Anspruch eines Elternteils auf eine Kinderrente begründet, nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Rentenbezüger, sondern alleine lebt. Der Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG könnte also eine (unechte) Gesetzeslücke enthalten: Die darin enthaltene Regelung könnte versehentlich auch Fälle betreffen, für die der Gesetzgeber eine davon abweichende Regelung aufgestellt hätte, wenn er daran gedacht hätte.

    2. Die Kinderrente der Invalidenversicherung, bei der es sich um einen Zuschlag zur Invalidenrente handelt, soll es dem Rentenbezüger ermöglichen, trotz einer ganzen teilweisen Invalidität seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nachzukommen. Der Teil der Ergänzungsleistung, der sich auf einen allfälligen Ausgabenüberschuss eines Kindes bezieht, das einen Anspruch des Rentenbezügers auf eine Kinderrente begründet, kann keinen anderen Zweck als die Kinderrente selbst verfolgen, denn bei der Ergänzungsleistung handelt es sich, wie ihr Name bereits sagt, um nichts anderes als um einen Aufschlag zu den Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Die Kinderrente bezweckt aber keine Existenzsicherung des Kindes, denn dafür fällt sie augenscheinlich viel zu tief aus. Zudem bleibt sie sowohl vom Erreichen der Volljährigkeit des Kindes (sofern dieses sich noch in der ersten beruflichen Ausbildung befindet) als auch von einem allfälligen Auszug des Kindes aus der Wohnung des Rentenbezügers unberührt. Die Kinderrente wird also betraglich nicht an eine Invalidenrente angepasst, wenn das Kind alleine lebt. Weshalb es sich bei dem Teil der Ergänzungsleistung des Rentenbezügers, der sich auf das Kind bezieht, anders verhalten sollte, lässt sich systematisch nicht erklären. Wenn sich die Kinderrente nicht in eine „Erwachsenenrente“ verwandelt, kann sich auch die „KinderErgänzungsleistung“ nicht in eine „Erwachsenen-Ergänzungsleistung“ verwandeln, es sei denn, der Gesetzgeber hätte mit der „Kinder-Ergänzungsleistung“ nachweislich einen anderen Zweck als mit der Kinderrente verfolgt.

    3. Damit stellt sich die Frage, ob der EL-Gesetzgeber wie der IV-Gesetzgeber -

„nur“ die Erfüllung der Unterhaltspflichten des Rentenbezügers gegenüber dessen Kindern aber anders als der IV-Gesetzgeber - die Existenzsicherung der Kinder des Rentenbezügers bezweckt hat. Fest steht, dass das ELG die Existenzsicherung jener Personen bezweckt, die einen eigenen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben. Das schliesst es zwar nicht aus, dass das ELG auch noch für weitere Personen eine Existenzsicherung bezwecken könnte. Tatsächlich hat der Gesetzgeber im Rahmen der 3. ELG-Revision systemwidrig auch für geschiedene getrennt lebende Ehegatten ohne einen eigenen Rentenanspruch eine existenzsichernde Ergänzungsleistung eingeführt, indem er ihnen einen eigenen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung eingeräumt hat (vgl. BBl 1997 I 1211). Dabei hat es sich um eine bewusste Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten gehandelt, denn mit dem System des Ergänzungsleistungsrechtes hatte sich ein solcher Anspruch nicht begründen lassen; entsprechende Versuche der Verwaltung waren davor vom Bundesgericht wiederholt als gesetzwidrig qualifiziert worden (vgl. etwa BGE 122 V 300). Während der Gesetzgeber also den Kreis der Anspruchsberechtigten systemwidrig auf geschiedene getrennt lebende Ehegatten ausgedehnt hat, hat er bewusst davon abgesehen, auch für jene Personen einen eigenen Anspruch zu schaffen, die einen Anspruch eines Elternteils auf eine Kinderrente begründen. Selbst die gesondert berechnete Ergänzungsleistung für eine Person, die einen Anspruch des Rentenbezügers auf eine Kinderrente begründet, kann folglich „nur“ die Erfüllung der Unterhaltspflicht des Rentenbezügers gegenüber seinem Kind bezwecken. Die diese Unterhaltspflicht abdeckende Ergänzungsleistung kann natürlich nicht höher ausfallen als die zivilrechtliche - Unterhaltspflicht selbst. Wird die Unterhaltspflicht mit Geldleistungen erfüllt, kann (nur) der Betrag, der zivilrechtlich geschuldet ist, beim Unterhaltspflichtigen als Ausgabe berücksichtigt werden (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Auch wenn die Unterhaltspflicht in natura erfüllt wird, werden nur die Ausgaben berücksichtigt, die unbedingt notwendig respektive zivilrechtlich zumutbar sind (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB), wobei sich dies ergänzungsleistungsrechtlich auf das beschränkt, was in einer häuslichen Gemeinschaft des Rentenbezügers und des unterstützungsberechtigten Kindes gesamthaft an Ausgaben anfällt. Zivilrechtlich wäre ein höherer Unterhaltsbeitrag nur geschuldet, wenn eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten nicht möglich

wäre und wenn der Unterhaltspflichtige finanziell in der Lage wäre, einen Unterhalt - nun in Geld zu bezahlen, der dem Unterhaltsberechtigten ein eigenständiges Leben ermöglichen würde. Bei einem Ergänzungsleistungsbezüger kann eine solche weitergehende Unterhaltsleistung nicht zumutbar sein, weil der Bezug einer Ergänzungsleistung eine Bedürftigkeit im Sinne des ELG voraussetzt, die ihrerseits die Möglichkeit, mehr als nur den minimalsten Unterhaltsbeitrag zu leisten, ausschliesst. Folglich kann für eine Person, die einen Anspruch eines Elternteils auf eine Kinderrente begründet, nie eine andere als die Kinderpauschale im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG in Frage kommen. Bezüglich der Lebensbedarfspauschale ist der angefochtene Einspracheentscheid also rechtmässig.

4.

    1. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er für seinen Anteil an der Wohnung des Vaters monatlich 780 Franken bezahle. Dieser Betrag - 9’360 Franken pro Jahr liegt unter dem Maximalbetrag von 13’200 Franken pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) und kann deshalb grundsätzlich vollumfänglich berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Mietzins auf seine Angemessenheit überprüft, indem sie ihn mit einem Drittel des Eigenmietwertes der Wohnung verglichen hat. Dabei hat sie verkannt, dass nicht der amtliche Schätzwert, sondern vielmehr der Marktmietwert massgebend ist, der erfahrungsgemäss regelmässig höher als der amtliche Schätzwert ist. Bei ihrer Berechnung hat sie sich ausserdem verrechnet. Statt eines Drittels hat sie nur einen Viertel des amtlichen Schätzwertes mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Mietzins verglichen. Der Vergleichswert ist deshalb tiefer als der angegebene Mietzins ausgefallen, weshalb die Beschwerdegegnerin angenommen hat, der angegebene Mietzins sei übersetzt. Addiert man aber den Steuerwert der Wohnung und die Nebenkostenpauschale von 1’680 Franken pro Jahr (Art. 16a ELV) und teilt

      man dieses Ergebnis durch drei, resultiert ein Mietanteil von 9’530 Franken pro Jahr. Der angegebene Mietzins ist also nicht höher, sondern tiefer als ein Drittel des amtlichen Schätzwertes. Weil der Marktmietwert erfahrungsgemäss mindestens so hoch wie der amtliche Schätzwert ist, kann der angegebene Mietzins also nicht übersetzt sein, ausser der Beschwerdeführer würde nur einen kleinen Anteil der Wohnung nutzen, wofür allerdings keine Hinweise vorliegen.

    2. Nun stellt sich aber die Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers nicht aufgrund einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) verpflichtet wäre, diesen unentgeltlich in seiner Eigentumswohnung wohnen zu lassen. Eine solche zivilrechtliche Unterhaltspflicht besteht allerdings nur bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Im konkreten Einzelfall orientiert sie sich insbesondere an den getroffenen Absprachen, an der Zumutbarkeit und am tatsächlichen Ausbildungsgang (vgl. etwa BSK ZGB I-BREITSCHMIED, Art. 277 N 8 ff.). Wenn das Kind bereits einmal ins regelmässige, ordentliche Erwerbsleben eingetreten war, dürfte eine weitere Ausbildung in der Regel eher als eine vom Berufstätigen selbst zu finanzierende Weiterbildung als ein Berufswechsel zu qualifizieren sein (BSK ZGB I-BREITSCHMIED, Art. 277 N 12, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat eine Berufslehre zum Elektroinstallateur abgeschlossen und die Berufsmatura erlangt (vgl. EL-act. 26-4). Danach hat er ein Jahr befristet gearbeitet (EL-act. 17-22), bevor er ein Fachhochschulstudium im Fachbereich Elektrotechnik begonnen hat (EL-act. 17-16). Später hat er angegeben, er habe das Zwischenjahr nur „wegen dem Militär einschieben“ müssen (EL-act. 17-8). Gesamthaft betrachtet hat der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Beginn weg einen Abschluss im Bereich Elektrotechnik angestrebt, wobei der Abschluss der Berufslehre, das Erlangen der Matura und die Absolvierung der Rekrutenschule in einem Zwischenjahr als sinnvolle Teilschritte hin zu diesem Ziel qualifiziert werden können. Das aktuelle Studium ist deshalb nicht als eine Zweitsondern als zur Erstausbildung gehörend zu qualifizieren. Folglich ist der Vater grundsätzlich zivilrechtlich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Allerdings hat auch die Schwester des Beschwerdeführers ihre Erstausbildung offenbar noch nicht beendet, sodass der Vater möglicherweise auch ihr gegenüber noch weiterhin zivilrechtlich unterhaltspflichtig sein könnte. Zu prüfen ist, ob diese Unterhaltspflicht jener gegenüber dem Beschwerdeführer vorgeht. Der Unterhaltsberechnung zum Urteil des Kreisgerichtes betreffend Eheschutzmassnahmen ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen von 2’000 Franken pro Monat an die Mutter des Beschwerdeführers über keine freien finanziellen Mittel verfügt, mit denen er den Beschwerdeführer dessen Schwester unterstützen könnte. In der Unterhaltsberechnung sind bei den Auslagen des Vaters aber die gesamten Kosten für dessen Eigentumswohnung berücksichtigt worden. Der Vater ist finanziell also in der

Lage, mit seiner Partnerin in der Eigentumswohnung zu leben, ohne einen Mieter bei sich wohnen lassen zu müssen, der einen Mietzins bezahlt und damit einen Teil der Kosten der Wohnung deckt. Folglich kann der Vater seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer in natura nachkommen, indem er diesen unentgeltlich bei sich wohnen lässt. Der Beschwerdeführer hat nun aber eingewandt, er müsse seinem Vater trotzdem einen Mietzins bezahlen, damit dieser dann der Schwester einen entsprechenden Unterhalt bezahlen könne. Das würde aber bedeuten, dass der Vater, der nicht in der Lage ist, einem seiner beiden Kinder einen finanziellen Unterhaltsbeitrag zu leisten, dem Beschwerdeführer die an sich mögliche Erfüllung der Unterhaltspflicht in natura vorenthalten würde, nur um die Schwester finanziell unterstützen zu können. Der Beschwerdeführer müsste also auf seinen Naturalunterhaltsanspruch verzichten, um indirekt seiner Schwester einen finanziellen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Ein solches Konstrukt wäre abwegig und realitätsfremd. Wenn der Beschwerdeführer keinen EL-Anspruch hätte und folglich nicht die Allgemeinheit, sondern er selbst aus eigenen Mitteln - den Mietzins bezahlen müsste, würde der Vater ihn wohl kaum dazu verpflichten, nur um dann der Schwester einen Unterhaltsbeitrag bezahlen zu können. Würde nämlich der Beschwerdeführer nicht beim Vater leben, würde dieser wohl kaum in eine günstigere Wohnung umziehen einen Teil der Wohnung an einen Dritten vermieten, nur um dann mit der entsprechenden Kostenersparnis beziehungsweise Mieteinnahme ausschliesslich - die Schwester des Beschwerdeführers finanziell zu unterstützen. Zusammenfassend steht die vom Beschwerdeführer behauptete Unterhaltszahlung des Vaters an die Schwester also nur deshalb zur Diskussion, weil der Beschwerdeführer beim Vater lebt und weil die Allgemeinheit mit Ergänzungsleistungen für einen entsprechenden Mietzins aufkommen würde. Die Ergänzungsleistung ist aber nicht dazu da, Unterhaltspflichten gegenüber nicht anspruchsberechtigten Personen zu finanzieren, worauf jedoch das vom Beschwerdeführer behauptete Konstrukt letztlich hinauslaufen würde. Folglich muss bei der Berechnung des EL-Anspruchs davon ausgegangen werden, dass der Vater seiner Unterhaltspflicht seinen beiden Kindern gegenüber auf die am nächsten liegende Weise nachkommt, indem er den Beschwerdeführer unentgeltlich bei sich wohnen lässt. Bei der Anspruchsberechnung darf deshalb keine Mietausgabe berücksichtigt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid, in dem eine betraglich falsche - Mietausgabe und eine aus nicht nachvollziehbaren

Gründen betraglich davon abweichende - Unterhaltsleistung des Vaters als Einnahme

berücksichtigt worden sind, erweist sich folglich in diesem Punkt als rechtswidrig.

5.

    1. Laut dem Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ist ein Pauschalbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe zu berücksichtigen. Dieser wird jeweils jährlich für die jeweiligen Prämienregionen festgesetzt. Für junge Erwachsene in der Prämienregion 2 des Kantons St. Gallen hat er sich im Jahr 2014 auf 3’948 Franken (AS 2013 3554) und im Jahr 2015 auf 4’176 Franken (AS 2014 3572) belaufen.

    2. Da der Beschwerdeführer bis Ende August 2014 ein Praktikum absolviert hat, sind in der Zeit von Januar bis und mit August 2014 bereits Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, an die IV und an die EO geleistet worden. Bei einer Beitragszeit von weniger als neun Monaten im Kalenderjahr 2014 hat der Beschwerdeführer beitragsrechtlich nicht als dauernd voll erwerbstätige Person im Sinne des Art. 28bis AHVV qualifiziert werden können. Seine Arbeitnehmerbeiträge haben aber den Mindestbeitrag im Sinne des Art. 28 AHVV erreicht, weshalb er keine Nichterwerbstätigenbeiträge mehr geschuldet hat. Für die Zeit ab September 2014 sind folglich keine Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anzurechnen. Für das Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer aber Nichterwerbstätigenbeiträge geschuldet, denn er hat vollzeitlich studiert und folglich weder Arbeitnehmerbeiträge noch Beiträge als Selbständigerwerbender leisten können. Für die Zeit ab Januar 2015 hätte die Beschwerdegegnerin folglich Nichterwerbstätigenbeiträge anrechnen müssen. Da sie dies nicht getan hat, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid auch in diesem Punkt als rechtswidrig. Da die Verfügung betreffend die Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2015 nicht bei den Akten liegt, kann der entsprechende Betrag nicht in die Anspruchsberechnung eingesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin wird den entsprechenden Betrag ermitteln und in ihrer Anspruchsberechnung für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 berücksichtigen.

    3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Miete für den Garagenparkplatz nicht als Ausgabe berücksichtigt werden, denn die Ausgabenposition „Wohnkosten“ (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) bezieht sich nur auf die

      Kosten, die für die Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses notwendig sind, wozu die Kosten für Parkplätze nicht gezählt werden können (vgl. JÖHL/USINGER, a.a.O., Rz. 63, mit Hinweisen).

    4. Gemäss den Akten fallen keine weiteren Ausgaben in Betracht, die bei der

Anspruchsberechnung berücksichtigt werden müssten.

6.

    1. Zur Deckung seiner Ausgaben hat dem Beschwerdeführer zunächst die Kinderrente zur Verfügung gestanden, die sich im Jahr 2014 auf 551 Franken pro Monat respektive auf 6’612 Franken pro Jahr und im Jahr 2015 auf 553 Franken pro Monat beziehungsweise auf 6’636 Franken pro Jahr belaufen hat.

    2. Das Sparvermögen des Beschwerdeführers hat sich am 31. Dezember 2013 auf 46’404 Franken belaufen. Am 31. August 2014 hat es noch 42’599 Franken betragen. Am 31. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer noch über ein Sparvermögen von 34’206 Franken verfügt. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 15’000 Franken (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ist folglich für die Zeit ab September 2014 ein Vermögen von 27’599 Franken und für die Zeit ab Januar 2015 ein solches von 19’206 Franken anzurechnen. Von diesen Beträgen ist je ein Fünfzehntel als fiktiver Vermögensverzehr als Einnahme anzurechnen. Das sind 1’839 Franken für die Zeit ab September 2014 und 1’280 Franken für die Zeit ab Januar 2015.

    3. Zudem müssen die Vermögenserträge als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Die Beschwerdegegnerin hat diese anhand einer Zinsformel berechnet, obwohl es möglich gewesen wäre, die effektiven Zinsen zu ermitteln. Folglich liegt eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vor. Auch diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin noch weitere Abklärungen vorzunehmen und den effektiv erzielten Zinsertrag in die Anspruchsberechnung einzusetzen haben.

    4. Laut dem Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG sind auch Familienzulagen als Einnahmen anzurechnen, wobei damit allerdings nur die Familienzulagen gemeint sein können, die der Anspruchsberechtigte selbst erhält. Dem Beschwerdeführer selbst haben keine Familienzulagen zugestanden; gemäss der Verfügung der Familienausgleichskasse des

      Kantons Zürich vom 8. März 2016 hat sein Vater aber ab dem 1. September 2014 Ausbildungszulagen von 250 Franken pro Monat respektive von 3’000 Franken pro Jahr für den Beschwerdeführer erhalten. Die Familienzulagen bezwecken die „teilweise Ausgleichung“ der finanziellen Belastung durch Kinder (Art. 2 FamZG) und stehen folglich den Eltern zu. Gemäss dem Art. 9 Abs. 2 FamZG können mündige Kinder, die einen Anspruch eines Elternteils auf eine Ausbildungszulage begründen, mit einem

      begründeten Gesuch die direkte Auszahlung der Zulage an sich selbst verlangen. Diese Abweichung von der allgemeinen Regel des Art. 20 Abs. 1 ATSG betreffend die Drittauszahlung von Leistungen soll augenscheinlich sicherstellen, dass die Familienzulagen zweckkonform, das heisst zur Erfüllung der Unterhaltspflicht verwendet werden. Der Vater des Beschwerdeführers muss die Familienzulagen, die ihm ausgerichtet werden, also für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verwenden. Der Beschwerdeführer könnte sogar die Direktauszahlung der Ausbildungszulagen an sich verlangen, weil er die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 FamZG erfüllt. Die Zulagen von 3’000 Franken pro Jahr sind folglich als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG bei der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Diesbezüglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig.

    5. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf weitere Einnahmen entnehmen, die bei

der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werden müssten.

7.

Zusammenfassend kann weder das Ausgabennoch das Einnahmentotal beziffert werden, weil sich der massgebende Sachverhalt sowohl bezüglich der anerkannten Ausgaben als auch bezüglich der anrechenbaren Einnahmen als ungenügend abgeklärt erweist. Die Sache muss deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese die Sachverhaltsabklärung vervollständigt. Sie wird die massgebenden Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2015 und die Vermögenserträge (Sparzinsen) zu ermitteln haben. Anschliessend wird sie neu über den Ergänzungsleistungsanspruch ab dem 1. September 2014 verfügen.

8.

Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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